Eltern in einer Pflegeeinrichtung
Eltern, Stiefeltern oder Großeltern vom Versicherten und mitversicherten Lebenspartner sind eingeschlossen, wenn sie im Haushalt oder in einer Wohnung der versicherten Person leben und dort polizeilich gemeldet sind oder wenn sie in einer Pflegeeinrichtung leben.
Der Versicherungsschutz besteht auch unabhängig vom Wohnort des Eltern-, Großeltern- oder Stiefelternteils, sofern mindestens eine Pflegestufe II gemäß § 14 und §15 Sozialgesetzbuch XI (Stand 15. Juli 2013) vorherrscht. Änderungen des Gesetzes führen zu keiner Leistungsänderung.